26. Die in Kapitel III, Abschnitt B.5 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien dargelegten Grundsätze hinsichtlich der Verwendung von Daten und Durchschnittswerten aus mehreren Jahren behalten ihre Gültigkeit. Unter normalen Umständen kann die Verwendung von Daten und Durchschnittswerten aus mehreren Jahren für Vergleichbarkeitsanalysen gewisse Vorteile haben. Beispielsweise kann sie es gestatten, den Effekt von Unterschieden bei der buchmäßigen Behandlung abzuschwächen, die Auswirkungen auf die Rentabilität des untersuchten Unternehmens auf der Grundlage seiner Geschäfts- und Produktlebenszyklen sachgerecht zu messen und entsprechende Evaluierungen für die Vergleichsunternehmen durchzuführen, sodass sich die Verlässlichkeit des Vergleichs erhöht.8
27. Als pragmatisches Mittel, um Unterschieden zwischen der Wirtschaftslage in der Zeit vor bzw. nach der Pandemie einerseits und der Pandemiezeit andererseits, während der die Wirtschaftslage wesentlich durch die Pandemie beeinflusst wurde, Rechnung zu tragen, kann es sachdienlich sein, für die Dauer der Pandemie bzw. für den Zeitraum, in dem bestimmte Auswirkungen der Pandemie am stärksten zum Tragen kamen, andere Untersuchungszeiträume (und Betrachtungszeiträume für die Preisbestimmung) zugrunde zu legen. Dies kann zweckmäßig sein, sofern die Daten unabhängiger Vergleichsunternehmen während eines entsprechenden Zeitraums übereinstimmend erfasst werden können. Es sollte sichergestellt werden, dass die Finanzdaten aus von der Pandemie betroffenen Jahren die Ergebnisse der Zeit vor bzw. nach der Pandemie nicht unangemessen verzerren. Außerdem können staatliche Eingriffe in einen Markt erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit haben. Beispielsweise kann es in bestimmten Situationen der Fall sein, dass Tätigkeiten, die ohne die Pandemie normalerweise erfolgt wären, während des Geltungszeitraums der staatlichen Maßnahmen nicht auf dieselbe Weise (oder überhaupt nicht) stattfinden. In manchen Fällen kann es auch sein, dass die staatlichen Maßnahmen die weitere Durchführung von Tätigkeiten ermöglichen, die sonst durch die Pandemie eingeschränkt oder gestoppt worden wären. Mit der sachgerechten Abgrenzung des Geschäftsvorfalls wird ermittelt, welche Auswirkungen solche Maßnahmen gegebenenfalls auf den Preis oder die Form von konzerninternen Geschäftsvorfällen im Rahmen derartiger Tätigkeiten haben.
28. Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Durchführung der Vergleichbarkeitsanalyse von Bedeutung. Beispielsweise sei angenommen, dass ein Steuerpflichtiger wegen staatlicher Maßnahmen gezwungen ist, seine Vertriebseinrichtungen drei Monate lang zu schließen. Bei der Durchführung der Vergleichsanalyse sollte sorgfältig geprüft werden, ob sich die Vergleichsunternehmen ähnlichen Einschränkungen bzw. Bedingungen gegenübersahen. Andernfalls ist der Zeitraum, für den der Vergleich durchgeführt wird, möglicherweise anzupassen (indem beispielsweise die Wirtschaftsdaten für die drei Monate, in denen der Steuerpflichtige seiner Geschäftstätigkeit nicht nachgehen konnte, ausgeklammert werden). Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen sollten in Situationen, in denen die potenziellen Unterschiede möglicherweise keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit haben, je nach Einzelfall bestimmen, inwiefern derartige Anpassungen erforderlich sind. Diesbezüglich sind die Hinweise unter Ziffer 3.50 bis 3.52 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien maßgeblich.
29. Ebenso wie bei anderen Analysen gemäß den OECD-Verrechnungspreisleitlinien können dabei zahlreiche Erwägungen einfließen, beispielsweise in Bezug auf die Verfügbarkeit und Auswahl der möglichen Verrechnungspreismethoden und Vergleichswerte sowie die Wechselbeziehung zwischen diesen und den Parametern der Untersuchungszeiträume (für eine geschäftsvorfallbezogene Methode kann z. B. ein anderer Zeitrahmen zweckmäßig sein als für eine gewinnbezogene Methode). Genauso wie es in manchen Situationen möglich sein kann, durch getrennte bzw. genauer abgegrenzte Untersuchungszeiträume (oder Preissetzungsperioden) eine größere Verlässlichkeit zu erzielen (vgl. Ziffer 27), kann die Verlässlichkeit in anderen Situationen durch die Verwendung kombinierter Zeiträume verbessert werden (die von der Pandemie betroffene ebenso wie nichtbetroffene Jahre umfassen).9 Bei einem solchen Ansatz würden die – möglicherweise außergewöhnlichen – Finanzergebnisse des Wirtschaftsjahrs 2020 mit den normaleren Ergebnissen der Vorjahre zusammengefasst, um die Fremdüblichkeit der im Wirtschaftsjahr 2020 angewandten Verrechnungspreispolitik zu prüfen.