Dieses Kapitel legt den Rechtsrahmen der EU für die Regulierung staatlicher Beihilfen dar. Es erläutert die Gründe für das Verbot staatlicher Subventionen für Programme, die das Potenzial haben, den freien Handel im europäischen Binnenmarkt zu verzerren. Es definiert die in den Rechtsinstrumenten verwendeten Begriffe und zeigt auf, worauf Juristen bei der Analyse einer bestimmten Aktivität achten, um deren Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprüfen. Außerdem werden die Sanktionen beschrieben, die verhängt werden können, wenn eine Tätigkeit entgegen den Bestimmungen des europäischen Beihilferechts staatlich subventioniert wurde. Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Aktivitäten in der Europäischen Union und der Komplexität des Gesetzes sind Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften entstanden, was die Komplexität des Gesetzes noch erhöht hat.
Wissenschaftliche Weiterbildung und der EU-Rahmen für staatliche Beihilfen
2. Grundsätze des EU-Beihilferechts
Abstract
Zweck und Regelungshintergrund des Beihilferechts der Europäischen Union (EU)
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen – Art. 107 bis 109 AEUV – zählen zu den Wettbewerbsregeln des dritten Teils des AEUV. Sie verfolgen das Ziel, Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europäischen Binnenmarkts zu verhindern, die aufgrund von mitgliedstaatlichen Vergünstigungen an die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen entstehen können (Wallenberg/Schütte, 2016[1])1. Daher verbietet Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich staatliche Beihilfen. Es gibt aber Ausnahmen von diesem Verbot. Hinter diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis steht das Bewusstsein des Unionsgesetzgebers, dass ein striktes Durchhalten des Verbots unmöglich ist. Zum Beispiel gibt es Fälle, in denen Marktversagen oder Marktbedingungen die Zahlung einer Subvention rechtfertigen.
Entscheidend für eine EU-beihilferechtliche Bewertung ist das grundsätzliche EU-Beihilfeverbot aus Art. 107 Abs. 1 AEUV. Danach sind:
"staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen." (EC, 2009[2])
Eine Beihilfe liegt somit vor, wenn die folgenden vier Tatbestandsmerkmale sämtlich erfüllt sind:
Eine staatliche Maßnahme;
die eine Begünstigung;
eines bestimmten Unternehmens darstellt (Selektivität der Maßnahme); und
dadurch zum Eintritt einer (jedenfalls potenziellen) Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führt (Callies/Ruffert, 2016[3]) (Bartosch, 2016[4])2.
Dieses Kapitel legt die einzelnen Tatbestandsmerkmalen dar.
Tatbestandsvoraussetzungen
Finanzierung aus staatlichen Mitteln
Der Verbotstatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet zwischen einerseits staatlichen und andererseits aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen. Diese Unterscheidung dient nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dazu:
"in den Beihilfebegriff nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Beihilfen, sondern auch jene Beihilfen einzubeziehen, die durch vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden" (ECJ, 1978[5]) (ECJ, 1982[6]) (ECJ, 1993[7])3.
Nach der Rechtsprechung des EuGHs der Unionsgerichte bestehen für das Vorliegen dieses einheitlichen Tatbestandsmerkmals zwei Voraussetzungen: Die staatliche Herkunft der eingesetzten Mittel einerseits und die Zurechenbarkeit dieser Mittel zum Staat andererseits. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (ECJ, 2002[8])4.
Nach der Definition des EuGH handelt es sich bei staatlichen Mitteln daher um „alle Geldmittel, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, unabhängig davon, ob die Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören“ (ECJ, 2002[8])5. Als staatliche Mittel gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV können daher neben Mitteln der Bundesländer und der Gebietskörperschaften auch Mittel staatlicher Unternehmen zählen.
Unbeachtlich ist also die rechtliche Stellung der Einrichtung, die für die Gewährung der Mittel zuständig ist. Voraussetzung für die Qualifikation als staatliche Maßnahme ist jedoch, dass die Maßnahme dem Staat zurechenbar ist. Dies ergibt sich wiederum nicht allein aus der Tatsache, dass die Einrichtung staatlich ist. Ausreichend ist auch nicht, dass der Staat die Einrichtung kontrollieren oder einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Der staatliche Einfluss oder die staatliche Kontrolle muss vielmehr konkret für die Gewährung der Mittel nachgewiesen werden (Wallenberg/Schütte, 2016[1])6. Hierbei sind Indikatoren ausreichend (EC, 2016[9])7. Zu prüfen sind nach dem Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtssache Stardust Marine (ECJ, 2002[8]), insbesondere die Eingliederung des Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeiten und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens (ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt), die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung und jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an einen Ausschluss der Zurechnung und tendiert zu einer de-facto-Vermutung der Zurechenbarkeit (Koenig/Förtsch, 2018[10])8.
Grundsätzlich können auch Mittel der brandenburgischen Hochschulen danach staatliche Mittel sein.
Begünstigung
Der Begriff der EU-beihilferechtlichen „Begünstigung“ ist deutlich weiter als der im deutschen Recht geläufige Begriff der „Subvention“. Unter einer „Begünstigung“ sind daher nicht nur positive Leistungen (verlorene Zuschüsse), sondern jeder wirtschaftliche Vorteil ohne angemessene Gegenleistung zu verstehen, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, das heißt ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten hätte (ECJ, 1961[11]) (EuGH, 1994[12])9. Dies können sowohl positive Leistungen als auch die Befreiung von Lasten und Abgaben sein, die das Unternehmen normalerweise zu tragen hätte. Unter dem Tatbestandsmerkmal der Begünstigung ist folglich jede Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils ohne marktangemessene (oder „marktübliche“) Gegenleistung zu verstehen. Typische Beispiele sind verlorene Zuschüsse, zinsgünstige oder zinslose Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften sowie die Überlassung von Grundstücken oder Gebäuden.
Zur Beurteilung des zentralen Kriteriums der „Marktüblichkeit“ des Vorteils stellen EuGH und Europäische Kommission (EK) in ständiger Beschlusspraxis auf den sogenannten „Private-Investor-Test“ ab (ECJ, 1996[13]) (ECJ, 1999[14])10. Dabei wird das Investitionsverhalten der öffentlichen Hand mit dem eines hypothetischen privaten Marktteilnehmers verglichen. Ob ein wirtschaftlicher Vorteil als marktangemessen oder marktunangemessen anzusehen ist, beurteilt sich insofern danach, ob ein wirtschaftlich handelnder privater Investor in der Rolle der staatlichen Stelle eine vergleichbare Maßnahme zugunsten des jeweiligen Unternehmens durchgeführt hätte bzw. durchführen würde.
Selektivität
Der Beihilfetatbestand setzt weiter voraus, dass die Maßnahmen einem bestimmten Unternehmen oder Produktionszweig einen Vorteil gegenüber anderen verschaffen, also selektiv wirken. Durch das Erfordernis der Selektivität sollen insbesondere allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahmen eines Mitgliedstaats vom Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts ausgenommen werden, die allen zugutekommen und daher kein Unternehmen im Wettbewerb gegenüber anderen bevorzugen (Bartosch, 2016[4])11.
Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
Eine EU-beihilferechtlich relevante Begünstigung liegt jedoch nur dann vor, wenn diese zu einer (zumindest potenziellen) Wettbewerbsverfälschung führt. Wettbewerbsverfälschend ist eine Beihilfe (im Sinne einer selektiven, aus staatlichen Mitteln stammenden Zuwendung) nur, wenn sie die Stellung des Begünstigten oder eines dritten Unternehmens auf dem sachlich, zeitlich und räumlich relevanten Markt zulasten ihrer (potentiellen) Konkurrenten durch die Beihilfe verbessert. Zur Beantwortung dieser Frage wird die Konkurrenzlage vor und nach einer (beabsichtigten) Subventionierung verglichen (ECJ, 1974[15]) (ECJ, 1980[16])12.
Schließlich muss eine Maßnahme auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, um von der Verbotsnorm des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst zu sein. Unter Handel im Sinne dieser Tatbestandsvoraussetzung ist dabei der gesamte Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu verstehen. Eine Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn sich die fragliche staatliche Maßnahme in irgendwie gearteter Weise auf den mitgliedstaatlichen bzw. gemeinschaftsweiten Handel auswirkt (ECJ, 1999[17]) (ECJ, 1994[18]) (ECJ, 1991[19]) (ECJ, 1988[20])13.
Unternehmen
Das in Art. 107 Abs. 1 AEUV niedergelegte EU-beihilferechtliche Verbot setzt die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige voraus. Besonders wichtig für die EU-beihilferechtliche Betrachtung von Weiterbildung an Hochschulen ist das Merkmal „Unternehmen“. Dabei gilt ein sogenannter funktionaler Unternehmensbegriff. Unternehmen ist danach jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Finanzierung. Daher kann eine Einheit, hier eine Hochschule, hinsichtlich der einen Tätigkeit, etwa bei grundständigen Studiengängen (die eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit darstellt), kein „Unternehmen“ sein, hinsichtlich einer anderen, etwa der Auftragsforschung (die eine wirtschaftliche Tätigkeit ist), dagegen schon. Folglich ist nicht die jeweilige Hochschule als eine Einheit zu betrachten, sondern ihre einzelnen Tätigkeiten.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit wird nach ständiger Rechtsprechung als „jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten“ verstanden (ECJ, 2006[21])14. Ein Marktbezug ist dabei regelmäßig dann zu bejahen, wenn die fragliche Tätigkeit keine rein hoheitliche Tätigkeit ist und grundsätzlich auch von einem privaten Unternehmen erbracht werden kann. Eine Gewinnerzielungsabsicht bedarf es zur Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht. (ECJ, 2004[22])15.
Die Ebenen des EU-Beihilferechts
Der Unternehmensbegriff setzt also wirtschaftliche Tätigkeit voraus. Jede staatlich geförderte Tätigkeit im Bereich der Hochschulen muss hinsichtlich der Einordnung als wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich auf zwei Ebenen des EU-Beihilferechts betrachtet werden Abbildung 2.1. Dabei ist zu beachten, dass eine funktionale Betrachtungsweise maßgeblich ist, nach der auch innerhalb eines Unternehmens ein Tätigkeitsbereich wirtschaftlich sein kann, während ein anderer nichtwirtschaftlich ist.
Die erste Ebene betrifft die Finanzierung der Hochschule durch den Bund oder ein Bundesland. Auch Hochschulen können wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts ausüben. Damit treten sie auch in Konkurrenz zu anderen, privaten Unternehmen. Sie sind dann „Unternehmen“ im Sinne des EU-Beihilferechts. Ein (hypothetisches) Beispiel für eine unzulässige Förderung von Hochschulen als Unternehmen: Angenommen, jedes Weiterbildungsangebot wäre eine wirtschaftliche Tätigkeit, so wäre die Hochschule insoweit ein „Unternehmen“. Eine öffentliche Finanzierung ihres Weiterbildungsangebot würde dann unter das EU-Beihilfeverbot fallen. Denn die Hochschule erhielte Fördermittel vom Land, die sie dazu nutzen könnte, ihre Weiterbildungsangebote viel günstiger anzubieten als ihre Konkurrenten. Damit hätten sie diesen gegenüber einem wirtschaftlichen Vorteil. Entsprechendes würde für die Finanzierung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten gelten, wie etwa Finanzierung von Ausrüstung oder Laboren, die Dritten vermietet werden oder die Finanzierung von Infrastruktur oder Personal, die für Dienstleistungen gegenüber Unternehmen oder für Auftragsforschung genutzt werden (EC, 2016[9]).16
Die zweite Ebene betrifft dagegen die mittelbaren staatlichen Beihilfen. Mittelbare Beihilfen kann der Staat im Grundsatz auch dann gewähren, wenn eine öffentlich finanzierte Hochschule einen Privaten an ihrer staatlichen Förderung mittelbar teilhaben lässt. Ein „klassischer“ Fall liegt dann vor, wenn eine Hochschule zugunsten eines Unternehmens Leistungen ohne angemessene Gegenleistung erbringt. Die Regulierung auch mittelbarer Beihilfen soll sicherstellen, dass die staatliche Finanzierung der Hochschule nicht auf Umwegen das Marktgeschehen beeinflusst und letztlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. In Bezug auf Weiterbildung an Hochschulen könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn eine Hochschule als „Beihilfegeberin“ im Rahmen der Zusammenarbeit bei Weiterbildungsprogrammen staatliche Finanzmittel an ein anderes Unternehmen als „Beihilfeempfänger“ weiterreichte.
Ob wirklich eine staatliche Maßnahme vorliegt, ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen. Es ergibt sich nicht „automatisch“ aus der Tatsache, dass Leistungen durch die staatliche Universität zugunsten eines privaten Dritten erbracht werden. Bei der Zurechnung von Leistungen auf den Staat sind vielmehr immer auch die „Stardust Marine“-Kriterien des EuGH zu berücksichtigen.
Ausschluss- und Ausnahmetatbestände
Die Erfüllung des EU-Beihilfentatbestands hat grundsätzlich die Unzulässigkeit der entsprechenden Maßnahme zur Folge – es greift das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Von diesem Verbot können zwei Ausnahmen eintreten. Entweder kann bei der konkreten Maßnahme eine Ausschlussregelung in Form von einer allgemeinen Freistellung eingreifen. Oder die Maßnahme kann aufgrund einer Ausnahmeregelung durch eine Genehmigung der EK gerechtfertigt sein. Mit den gleichen Folgen: In beiden Fällen entfällt die gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV bestehende Pflicht zur Anmeldung der Maßnahme bei der EK und Genehmigung durch diese (Anmeldung und Genehmigung bilden gemeinsam das „Notifizierungsverfahren“). Deshalb darf die Maßnahme im Bereich einer Freistellung ohne Notifizierungsverfahren durchgeführt werden.
EU-beihilferechtliche Freistellungsmöglichkeiten finden sich insbesondere in der sogenannten De-minimis-Verordnung (De-minimis-VO) (EU) Nr. 1407/2013 (EC, 2013[23])17 und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) (AGVO) Nr. 651/2014 (EC, 2014[24])18. Die AGVO enthält spezielle Ausnahmetatbestände für den Bereich Forschung und Entwicklung (Art. 25 ff. AGVO). Daneben können Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, die sogenannte „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ erbringen, vom EU-Beihilfeverbot ausgenommen sein. Diese Ausnahme beruht auf der sogenannten Altmark-Trans-Rechtsprechung des EuGH und dem sogenannten Almunia-Freistellungsbeschluss der EK (EC, 2012[25])19. Dieser Beschluss ist Bestandteil des sogenannten „Almunia“-Pakets. Danach müssen die fraglichen Unternehmen als Beihilfeempfänger vom Beihilfegeber mit der Erbringung dieser Dienste „betraut“ worden sein. Die Anwendung dieser (und anderer möglicher) Ausnahmeregelungen auf das Angebot von Weiterbildung wird in Kapitel 3 näher erläutert.
Erfüllt eine staatliche Maßnahme den EU-Beihilfentatbestand und greifen keine Freistellungsmöglichkeiten ein, ist die Maßnahme zwingend bei der EK anzumelden. Das Notifizierungsverfahren muss durchgeführt werden. Die EK prüft sodann, ob es sich um eine Beihilfe handelt und ob diese auf der Basis der Ausnahmetatbestände des Art. 107 Abs. 2, 3 AEUV und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften oder auf der Grundlage spezialrechtlicher Sonderregelungen genehmigt werden kann.
Folgen einer unzulässigen Beihilfe
Für Empfänger staatlicher Leistungen ist es wichtig, sich die Folgen unzulässiger Beihilfen bewusst zu machen. Dies gilt gerade auch für öffentlich finanzierte Hochschulen. Denn die Gewährung und der Erhalt unzulässiger Beihilfen kann – sofern dies bekannt wird – sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene für den Begünstigten negative Konsequenzen nach sich ziehen.
Erfüllt eine staatliche Maßnahme den EU-Beihilfetatbestand und liegt keine Freistellung oder Genehmigung durch die EK vor, besteht – auf Ebene der EU – zum einen die Gefahr, dass es zu einer formalen Beihilfeprüfung durch die EK kommt. Die EK könnte auf den Sachverhalt entweder von sich aus – über Berichte in der Presse oder durch eine öffentlich geführte Diskussion in politischen Entscheidungsgremien – oder auch durch die Beschwerde von Wettbewerbern des Beihilfeempfängers aufmerksam werden. Kommt die EK zu dem Ergebnis, dass eine unzulässige Beihilfegewährung vorliegt, ordnet sie die Rückforderung der Beihilfe durch den gewährenden Mitgliedstaat an. Die Rückforderungsanordnung bezieht sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren ab Beschluss der EK und ergeht in der Regel gemeinsam mit der Verpflichtung zur Verzinsung der Beihilfesumme für den gesamten Zeitraum ihrer Gewährung.
Auf nationaler Ebene hat der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass alle Rechtsakte, die der unzulässigen Beihilfegewährung zugrunde liegen, von Anfang an nichtig sind. Dies hat zur Folge, dass die der Beihilfe zugrunde liegenden Akte – wie zum Beispiel Zuwendungsbescheide gegenüber Universitäten und Hochschulen oder Bürgschaftserklärungen – unwirksam sind und rückabgewickelt werden müssen. Diese Rechtsfolge tritt automatisch ein. Wettbewerber des Beihilfeempfängers können im Wege der zivilgerichtlichen oder der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage vor den deutschen Land- oder Verwaltungsgerichten auf Feststellung der Nichtigkeit des konkreten Vertrags- oder Zuwendungsverhältnisses klagen20.
Das Verbot der Quersubventionierung und die EU-beihilferechtliche Trennungsrechnung
Wie bereits dargestellt, ist bei der Einordung von Weiterbildung zu beachten, dass innerhalb der Hochschule der eine Tätigkeitsbereich wirtschaftlich sein kann, während ein anderer nichtwirtschaftlich ist21. Daher muss verhindert werden, dass durch öffentliche Mittel, die für den nichtwirtschaftlichen Bereich der Hochschulen vorgesehen waren, der wirtschaftliche Bereich finanziert wird. Diesem Zweck dient das Verbot der Quersubventionierung. Denn auch eine Quersubventionierung kann eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV sein und deshalb die Rechtsfolgen einer unzulässigen Beihilfe auslösen.
Gemäß Ziffer 2.1.1. Rn. 18 des sogenannten FuE-Rahmens der EK fällt die öffentliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit einer Forschungseinrichtung, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, nicht unter das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV,
„wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, so dass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.“ (EC, 2014[26])22
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Beihilfetatbestand zu bejahen ist, wenn der wirtschaftliche Bereich durch den nichtwirtschaftlichen Bereich mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Denn dann greift eben das Verbot der Quersubventionierung. Übt die Forschungseinrichtung neben nichtwirtschaftlichen auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie zum Nachweis, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht staatlich subventioniert werden, eine getrennte Rechnungsführung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vornehmen.
Das Gebot der Trennungsrechnung bedeutet, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben klar zuzuordnen sein müssen. Nichtwirtschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse müssen klar voneinander getrennt werden können. Nur dann besteht keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Dem Verbot der Quersubventionierung muss sich die Hochschule aber nur dann stellen, wenn sie überhaupt wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und in Bezug auf diese Tätigkeiten als Unternehmen gilt. In Bezug auf die EU-beihilferechtliche Zulässigkeit der Weiterbildungsangebote von Hochschulen ist deshalb zunächst deren Einordung als wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich notwendig. Diese Einordnung wird im folgenden Kapitel diskutiert.
Quellennachweise
[4] Bartosch, A. (2016), EU-Beihilfenrecht, 2. Auflage.
[3] Callies/Ruffert (ed.) (2016), TEU/TFEU, 5. Auflage 2016.
[9] EC (2016), Commission Notice on the notion of State aid as referred to in Article 107(1) of the Treaty on the Functioning of the European Union, OJ C 262 of 19.07.2016.
[24] EC (2014), Commission Regulation (EU) No. 651/2014 of 17.06.2014 declaring certain categories of aid compatible with the internal market in application of Articles 107 and 108 of the Treaty.
[26] EC (2014), Communication from the Commission – Framework for State aid for research and development and innovation, OJ C 198 of 27.06.2014.
[23] EC (2013), Commission Regulation (EU) No 1407/2013 of 18.12.2013 on the application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union to de minimis aid.
[25] EC (2012), Commission Decision of 20.12.2011 on the application of Article 106(2) of the Treaty on the Functioning of the European Union to State aid in the form of public service compensation granted to certain undertakings entrusted with the operation, 2012/21/EU.
[2] EC (2009), Core provisions of the Treaty on the Functioning of the European Union (TFEU), https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/compilation/a_01_03_11_en.pdf.
[21] ECJ (2006), Judgment of 23.03.2006, C-237/04, BeckRS.
[22] ECJ (2004), Judgment of 16.03.2004 – C-264/01, BeckRS.
[8] ECJ (2002), Judgment of 16.05.2002 – C-482/99, EuZW 2002, 468, 470.
[17] ECJ (1999), Judgment of 17.06.1999 – C-75/97, BeckRS.
[14] ECJ (1999), Judgment of 29.04.1999 – C-342/96, BeckRS.
[13] ECJ (1996), Judgment of 11.07.1996 – C-39/94, BeckRS.
[18] ECJ (1994), Judgment of 14.09.1994 – C-278/92, BeckRS.
[7] ECJ (1993), Judgment of 17.03.1993 – C-72/91.
[19] ECJ (1991), Judgment of 21.03.1991 – C-303/88, BeckRS.
[20] ECJ (1988), Judgment of 13.07.1988 –102/87, BeckRS.
[6] ECJ (1982), Judgment of 13.10.1982 – C-213/81.
[16] ECJ (1980), Judgment of 17.09.1980 – 730/79, NJW.
[5] ECJ (1978), Judgment of 24.01.1978 – 82/77.
[15] ECJ (1974), Judgment of 02.07.1974 – 173/73, BeckRS.
[11] ECJ (1961), Judgment of 23.02.1961 – 30/59, 72052, BeckRS 2004.
[12] EuGH (1994), Judgment of 15.03.1994 – C-387/92, BeckRS 2004.
[1] Grabitz/Hilf/Nettesheim (ed.) (2016), Das Recht der Europäischen Union, Werkstand: 59. Ergänzungslieferung Juli 2016.
[10] Streinz (ed.) (2018), EUV/AEUV, 3. Auflage 2018.
Anmerkungen
← 1. Von Wallenberg/Schütte in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Werkstand: 59. Ergänzungslieferung Juli 2016, Art. 107 AEUV Rn. 10.
← 2. Bartosch, EU-Beihilfenrecht, 2. Auflage 2016, Art. 107 AEUV Rn. 1 ff.; Cremer in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 107 Rn. 10 ff.
← 3. EuGH, Urteil vom 24.01.1978 – 82/77, Rn. 23-25 bei juris; EuGH, Urteil vom 13.10.1982 – C-213/81, Rn. 22 bei juris; EuGH, Urteil vom 17.03.1993 – C-72/91, Rn. 19 bei juris.
← 4. EuGH, Urteil vom 16.05.2002 – C-482/99, EuZW 2002, 468, 470, Rn. 24.
← 5. EuGH, Urteil vom 16.05.2002 – C-482/99, EuZW 2002, 468, 470, Rn. 37.
← 6. Vgl. im Einzelnen: von Wallenberg/Schütte in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Werkstand: 59. Ergänzungslieferung Juli 2016, Art. 107 AEUV Rn. 33.
← 7. Vgl. Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 262 vom 19.07.2016, S. 1. Rn. 41ff.
← 8. Vgl. Koenig/Förtsch in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 107 Rn. 62.
← 9. EuGH, Urteil vom 23.02.1961 – 30/59, BeckRS 2004, 72052; EuGH, Urteil vom 15.03.1994 – C-387/92, BeckRS 2004, 76937, Rn. 13.
← 10. EuGH, Urteil vom 11.07.1996 – C-39/94, BeckRS 2004, 76964, Rn. 60; Urteil vom 29.04.1999 – C-342/96, BeckRS 2004, 76583, Rn. 41; EuG, Urteil vom 21.01.1991 – T-129/95 u.a., BeckRS 1999, 55045, Rn. 104 ff.
← 11. Bartosch, EU-Beihilferecht, 3. Auflage 2020, Art. 107 AEUV Rn. 135.
← 12. EuGH, Urteil vom 02.07.1974 – 173/73, BeckRS 2004, 71968, Rn. 36/40; Urteil vom 17.09.1980 – 730/79, NJW 1981, 1152, 1152 f.
← 13. Siehe dazu EuGH, Urteil vom 17.06.1999 – C-75/97, EuZW 1999, 534, 537, Rn. 47; Urteil vom 14.09.1994 – C-278/92, BeckRS 2004, 75925, Rn. 40; Urteil vom 21.03.1991 – C-303/88, BeckRS 2012, 80903, Rn. 27; Urteil vom 13.07.1988 – 102/87, BeckRS 2004, 70634, Rn. 19.
← 14. EuGH, Urteil vom 23.03.2006, Rs. C-237/04, BeckRS 2006, 70228, Rn. 28 f. unter Bezugnahme auf die Urteile vom 23.04.1991 – C-41/90, NJW 1991, 2891, 2891f., Rn. 21; Urteil vom 21.09.1999 – C-67/96, Rn. 7 – Albany; vom 12.09.2000, verbundene Rsen. C-180/98 bis C-184/98, Rn. 74 – Pavlov u.a., und vom 01.07.2006 – C-49/07, WuW 2008, 1129, 1130, Rn. 22.
← 15. EuGH, Urteil vom 16.03.2004 – C-264/01, EuZW 2004, 241, 243, Rn. 46; EuG, Urteil vom 14.10.2004 – T-137/02, BeckRS, 2004, 78076, Rn. 50ff.
← 16. Vgl. Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. C 262 vom 19.07.2016, S. 1 ff., Rn. 218.
← 17. Verordnung (EU) Nr.1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-mimimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.
← 18. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1.
← 19. 2012/21/EU: Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unter- nehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, ABl. Nr. L 7 vom 11.01.2012, S. 3.
← 20. Beispielhaft für die zivilrechtliche Feststellungsklage wegen unzulässiger Beihilfen: BGH, Urteil vom 12.10.2006 – III ZR 299/05, NVwZ 2007, 973; BGH, Urteil vom 24.10.2003 – V ZR 48/03, EuZW 2004, 254; BGH, Urteil vom 20.01.2004 – XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252.
← 21. So in der Rechtsprechung zum Beispiel EuGH, Urteil vom 01.07.2006 – C-49/07, BeckRS 2008, 70730, Rn. 25.
← 22. Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. Nr. C 198 vom 27.06.2014, S. 1.