Der Corporate-Governance-Rahmen sollte gewährleisten, dass alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, insbesondere im Hinblick auf seine Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage, Nachhaltigkeit, Eigentumsverhältnisse und Strukturen der Unternehmensführung, zeitnah und präzise offengelegt werden.
In den meisten Staaten werden in großem Umfang sowohl gesetzlich vorgeschriebene als auch freiwillige Informationen über börsennotierte sowie große nicht börsennotierte Unternehmen erfasst und anschließend einem breiten Nutzerkreis zugänglich gemacht. Die Veröffentlichung der einschlägigen Informationen muss in der Regel mindestens jährlich bzw. in einigen Staaten auch im halb- oder vierteljährlichen Turnus erfolgen; bei wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen und anderen wesentlichen unternehmensrelevanten Entwicklungen gilt Ad-hoc-Publizitätspflicht. In Reaktion auf Marktanforderungen veröffentlichen die Unternehmen vielfach auch freiwillig Informationen, die über die Mindestpflichten für die Offenlegung hinausgehen.
Die Grundsätze sehen die zeitnahe Offenlegung aller wesentlichen Entwicklungen vor, die zwischen den regelmäßig vorzulegenden Berichten eintreten. Überdies wird den Unternehmen nahegelegt, wesentliche oder Pflichtinformationen allen Aktionären gleichzeitig offenzulegen, da die Unternehmen das Grundprinzip der Gleichbehandlung von Aktionären wahren müssen.
Die Offenlegungspflichten sollten den Unternehmen keine unzumutbaren administrativen oder finanziellen Belastungen aufbürden. Von den Unternehmen sollte auch nicht erwartet werden, dass sie Informationen veröffentlichen, die ihre Wettbewerbsposition gefährden könnten, es sei denn, die betreffenden Informationen sind unerlässlich, um Investoren eine vollständige Entscheidungsgrundlage zu liefern und deren Irreführung zu vermeiden. Bei der Entscheidung, welcher Mindestumfang an Informationen offengelegt werden sollte, orientieren sich viele Länder am Konzept der Wesentlichkeit. Als wesentlich sind Informationen zu betrachten, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihre Auslassung oder falsche Darstellung die von den Investoren vorgenommene Beurteilung des Unternehmenswerts beeinflusst. In der Regel gehören dazu u. a. der Betrag, der zeitliche Anfall und die Sicherheit der künftigen Cashflows eines Unternehmens. Als wesentlich sind auch Informationen zu betrachten, die für einen rational handelnden Anleger ein wichtiges Kriterium bei Anlage- oder Abstimmungsentscheidungen darstellen.
Ein stringentes Offenlegungssystem, das echte Transparenz fördert, ist von entscheidender Bedeutung für die Überwachung der Unternehmen durch den Markt und die Fähigkeit der Aktionäre, ihre Aktionärsrechte in Kenntnis der Sachlage auszuüben. Die Erfahrung zeigt, dass die Offenlegung auch ein wirksames Instrument sein kann, um das Verhalten von Unternehmen zu beeinflussen und die Investoren zu schützen. Ein stringentes Offenlegungssystem kann dazu beitragen, Kapital zu mobilisieren und das Vertrauen der Kapitalmärkte zu sichern. Laxe Offenlegungsregeln und intransparente Praktiken können hingegen unethischem Verhalten Vorschub leisten und zu einem Verlust an Marktintegrität führen, der nicht nur für das Unternehmen und dessen Aktionäre, sondern auch für die Gesamtwirtschaft mit hohen Kosten verbunden ist. Aktionäre und potenzielle Anleger müssen Zugang zu regelmäßigen, zeitnahen, verlässlichen, vergleichbaren und hinreichend detaillierten Informationen haben, um die Leistung der Unternehmensleitung beurteilen zu können und in der Lage zu sein, fundierte Entscheidungen über die Bewertung und den Besitz der Aktien des Unternehmens sowie die Ausübung der damit verbundenen Stimmrechte zu treffen. Unzureichende oder unklare Informationen können die Funktionsfähigkeit der Märkte behindern, die Kapitalkosten erhöhen und zu einer ungünstigen Ressourcenallokation führen.
Die Offenlegung von Unternehmen sollte in erster Linie auf Informationen abstellen, die für die Entscheidungsfindung der Anleger wesentlich sind, und kann eine Beurteilung des Unternehmenswerts umfassen. Sie kann aber auch dazu beitragen, in der Öffentlichkeit ein besseres Verständnis der Strukturen und Aktivitäten von Unternehmen, der Unternehmenspolitik und ihrer Erfolgsbilanz im Hinblick auf ökologische, soziale und Governance-Aspekte zu fördern.
IV.A. Der Mindestumfang der Offenlegung sollte wesentliche Informationen zu folgenden Punkten umfassen:
IV.A.1. Finanz- und Betriebsergebnisse des Unternehmens
Die testierten Abschlüsse, in denen die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens ausgewiesen ist (und die im Allgemeinen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung sowie den Anhang zum Jahresabschluss umfassen), sind die am häufigsten genutzten Informationsquellen über die Lage der Unternehmen. Sie ermöglichen eine angemessene Überwachung und erleichtern die Bewertung von Wertpapieren. Geschäftsberichte enthalten in der Regel auch einen Lagebericht der Geschäftsführung, in dem die Geschäftsentwicklung erörtert und analysiert wird. Diese Ausführungen sind besonders nützlich, wenn sie in Verbindung mit den entsprechenden Finanzabschlüssen gelesen werden. Für die Anleger sind insbesondere Informationen von Belang, die Aufschluss über den künftigen Unternehmenserfolg geben können.
Häufig ist ein Zusammenhang festzustellen zwischen Defiziten bei der Unternehmensführung und einer unzureichenden Offenlegung der Gesamtsituation des Unternehmens. Daher ist es wichtig, dass die Offenlegung von Transaktionen, die einen ganzen Konzern betreffen, qualitativ anspruchsvollen, international anerkannten Standards entspricht und auch Informationen über Eventualverbindlichkeiten und außerbilanzielle Geschäfte sowie Zweckgesellschaften umfasst.
IV.A.2. Unternehmensziele und Informationen zur Nachhaltigkeit
Neben ihren Geschäftszielen sollten die Unternehmen wesentliche Maßnahmen und Erfolgskennziffern in den Bereichen Umwelt und Soziales offenlegen, wie in den Ausführungen zur nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegung in Kapitel VI erläutert.
IV.A.3. Beteiligungsstrukturen, Gruppenstrukturen und ihre Kontrollmechanismen
Manche Beteiligungsstrukturen, wie z. B. Pyramidenstrukturen, Überkreuzbeteiligungen und Aktien mit begrenzten oder Mehrfachstimmrechten ermöglichen es bestimmten Aktionären, einen im Vergleich zu ihrer Kapitalbeteiligung unverhältnismäßig starken Einfluss auf die betreffenden Unternehmen auszuüben.
Unternehmensgruppen sind oft komplexe Strukturen mit mehreren Ebenen von Tochtergesellschaften, die in unterschiedlichen Sektoren und Staaten tätig sein können. Diese Strukturen begrenzen u. U. die Fähigkeit von Minderheitsaktionären der Mutter- und Tochtergesellschaften, die Unternehmenspolitik zu beeinflussen und die damit verbundenen Risiken zu erfassen. Gleichzeitig könnten sie es Mehrheitsaktionären ermöglichen, persönliche Vorteile aus Konzerngesellschaften zu ziehen.
Neben den Eigentumsverhältnissen können auch andere Mechanismen die Kontrollstrukturen im Unternehmen beeinflussen. So ist die Paktbildung für Gruppen von Aktionären, die einzeln vielleicht einen verhältnismäßig geringen Anteil am Gesamtkapital halten, ein beliebtes Instrument der Konzertierung, um eine effektive Aktienmehrheit oder zumindest das größte Aktienpaket zu bilden. Derartige Vereinbarungen verleihen den Mitgliedern der Gruppe in der Regel Vorzugsrechte beim Aktienerwerb, wenn andere Teilnehmer Aktien veräußern möchten. Aktionärsvereinbarungen können auch Bestimmungen enthalten, die es den Beteiligten verbieten, ihre Aktien vor Ablauf einer bestimmten Frist zu veräußern. Fragen wie beispielsweise das Auswahlverfahren für Board-Mitglieder und Board-Vorsitzende können ebenfalls Gegenstand von Aktionärsvereinbarungen sein. Die Vereinbarungen können die Beteiligten überdies zu einem einheitlichen Abstimmungsverhalten verpflichten. Einige Staaten halten es für notwendig, derartige Absprachen genau zu beobachten und ihre Dauer zu beschränken.
Höchststimmrechte begrenzen die Zahl der Stimmen, die ein Aktionär abgeben darf, unabhängig von seinem tatsächlichen Aktienanteil. Sie führen also zu einer Umverteilung der Kontrolle und können die Anreize der Aktionäre zur Teilnahme an Hauptversammlungen verringern.
Angesichts der Tatsache, dass diese Mechanismen die Einflussmöglichkeiten der Aktionäre auf die Unternehmenspolitik verändern können, sowie ihrer Relevanz für die Durchsetzung von Übernahmeregeln sollte die Offenlegung solcher Beteiligungs- und Gruppenstrukturen und ihrer Kontrollmechanismen vorgeschrieben werden. Die Offenlegung solcher Informationen ermöglicht es Aktionären, Anleiheinhabern und potenziellen Anlegern zudem, fundiertere Entscheidungen zu treffen.
IV.A.4. Wichtige Kapitalbeteiligungen, einschließlich wirtschaftlich Berechtigter, sowie Stimmrechte
Eines der Grundrechte der Anleger besteht darin, über die Eigentumsstruktur des Unternehmens sowie über ihre eigenen Rechte im Verhältnis zu den Rechten anderer Anteilseigner informiert zu werden. Dieser Informationsanspruch sollte sich auch auf Informationen über Konzernstrukturen und konzerninterne Beziehungen erstrecken. Diese Informationen sollten Ziele, Art und Aufbau des Konzerns transparent machen. Die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sollte für Beteiligungen erfolgen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. An Aktienmärkten mit einer starken Streuung des Aktienbesitzes, an denen bereits geringe Aktienanteile erheblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, könnten diese Schwellenwerte niedriger angesetzt werden. Die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Informationen können Angaben zu Großaktionären und anderen Anteilseignern umfassen, die direkt oder indirekt ein wesentliches Maß an Einfluss bzw. Kontrolle über das Unternehmen ausüben könnten, beispielsweise durch Sonderstimmrechte, Aktionärsvereinbarungen, den Besitz von großen Aktienblöcken oder Kontrollbeteiligungen, die Nutzung von Holdingstrukturen mit mehreren Ebenen oder bedeutende Überkreuzbeteiligungen und gegenseitige Bürgschaften. In einigen Staaten ist zudem vorgeschrieben bzw. wird es als gute Praxis angesehen, den Anteilsbesitz von Board-Mitgliedern, einschließlich nicht geschäftsführender Mitglieder, offenzulegen. Gute Praxis ist auch, diese Offenlegung auf laufender Basis vorzunehmen.
Vor allem im Interesse einer besseren Durchsetzung der geltenden Bestimmungen sowie zur Identifizierung von möglichen Interessenkonflikten, Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, Insiderhandel und Marktmanipulation müssen Informationen über die eingetragenen Eigentümer durch aktuelle Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten ergänzt werden. Eine wachsende Zahl von Staaten nutzt hierfür ein nationales Zentralregister. Andere Staaten schreiben u. U. ein Register auf Unternehmensebene vor, um den Zugang zu aktuellen und präzisen Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten zu erleichtern. Sind solche Register nicht vorhanden, sollten Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten zumindest den Regulierungs- und Durchsetzungsorganen und/oder auf dem Rechtsweg zugänglich sein. Die Leitlinien der Financial Action Task Force und des IWF, die einen mehrgleisigen Ansatz empfehlen, um die Verfügbarkeit von Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten sicherzustellen, können in diesem Zusammenhang ebenfalls hilfreich sein.
IV.A.5. Informationen über die Zusammensetzung des Boards und über seine Mitglieder, ihre Qualifikationen, das Auswahlverfahren, etwaige Mitgliedschaften im Board anderer Unternehmen sowie Angaben darüber, ob sie vom Board als unabhängig eingestuft werden
Die Anleger benötigen Informationen über die einzelnen Mitglieder des Boards und der Geschäftsführung, um deren Erfahrungen und Qualifikationen bewerten und potenzielle Interessenkonflikte abschätzen zu können, die deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Die Anleger brauchen auch Informationen, um die kollektive Erfahrung und Qualifikation des Boards zu beurteilen. Standardangaben zu Board-Mitgliedern sollten sich auf ihre Qualifikationen, Beteiligungen am Kapital des Unternehmens, Mitgliedschaften in anderen Boards oder Board-Ausschüssen, Positionen in der Geschäftsführung anderer Unternehmen sowie darauf erstrecken, ob sie vom Board als unabhängige Mitglieder betrachtet werden. Diese Informationen können sich auch darauf beziehen, inwiefern die Board-Mitglieder geltende Unabhängigkeitskriterien erfüllen. Angaben zur Mitgliedschaft in den Boards anderer Unternehmen sind nicht nur wichtig, weil sie Aufschluss geben über die Erfahrung der jeweiligen Board-Mitglieder sowie ihre zeitliche Belastung durch etwaige Ämterhäufungen, sondern auch, weil dadurch potenzielle Interessenkonflikte aufgedeckt werden können und der Grad der Verflechtung mit den Boards anderer Unternehmen transparent wird.
Mehrere Staaten sind zu dem Schluss gekommen, dass die Unternehmen über das Auswahlverfahren für Board-Mitglieder und insbesondere darüber informieren sollten, ob dieser Prozess einem breiten Spektrum von Kandidaten offenstand. Diese Informationen sollten im Vorfeld von Abstimmungen der Hauptversammlung oder anlassbezogen bei Eintritt wesentlicher Veränderungen offengelegt werden.
Viele Staaten verlangen oder empfehlen die Offenlegung von Informationen zur Board-Zusammensetzung, z. B. im Hinblick auf die Geschlechterdiversität. Diese Informationsanforderungen können sich auch auf andere Kriterien, wie etwa das Alter oder andere demografische Merkmale der Board-Mitglieder sowie ihre Berufserfahrung und Fachkenntnis erstrecken. Einige Staaten, in denen diese Pflichten oder Empfehlungen in Kodizes verankert sind, verlangen eine Offenlegung nach dem „Comply or Explain“-Prinzip. In einigen Fällen umfasst dies auch die Offenlegung von Informationen über die Zusammensetzung des Vorstands bei dualistischen Leitungssystemen sowie Informationen über geschäftsführende oder andere hochrangige Positionen.
IV.A.6. Vergütung der Board-Mitglieder und der Geschäftsführung
Informationen über die Vergütungen der Board-Mitglieder und der Geschäftsführung spielen für die Aktionäre ebenfalls eine Rolle, insbesondere der Zusammenhang zwischen Vergütung und Erfolg, Nachhaltigkeit und Resilienz des Unternehmens auf lange Sicht. Von den Unternehmen wird generell erwartet, dass sie zeitnah u. a. über wesentliche Veränderungen der Vergütungspolitik für Mitglieder des Boards und der Geschäftsführung sowie auf standardisierter und vergleichbarer Basis über Vergütungsniveaus oder -beträge informieren, damit die Anleger Kosten und Nutzen der Vergütungssysteme sowie den Beitrag von Anreizsystemen, wie z. B. Aktienoptionsplänen, zum Unternehmenserfolg beurteilen können. Die Offenlegung der Vergütungen auf individueller Basis (einschließlich Abfindungs- und Altersversorgungsregelungen) wird zunehmend als gute Praxis betrachtet und mittlerweile in den meisten Staaten verlangt oder empfohlen. In einigen Ländern sind dabei die Vergütungen einer bestimmten Zahl der höchstbezahlten Führungskräfte anzugeben, in anderen Ländern hingegen nur die Vergütungen für bestimmte Positionen. Managerhaftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen) sollten ebenfalls offengelegt werden, da sie die Anreize für Manager*innen beeinflussen können. Die Nutzung von Nachhaltigkeitsindikatoren bei der Vergütung erfordert u. U. auch die Offenlegung von Informationen, anhand derer die Anleger beurteilen können, ob die Indikatoren mit wesentlichen Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen verknüpft sind und Anreize für langfristig orientiertes Handeln bieten.
IV.A.7. Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
Um zu gewährleisten, dass das Unternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Interessen aller seiner Investoren geführt wird, ist es unerlässlich, alle wesentlichen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen sowie die Bedingungen dieser Geschäfte dem Markt gegenüber einzeln vollumfänglich auszuweisen. In vielen Ländern ist dies bereits gesetzlich vorgeschrieben. Sofern die Wesentlichkeit nicht von staatlicher Seite definiert ist, sollten die Unternehmen außerdem verpflichtet sein, die Konzepte bzw. Kriterien offenzulegen, die bei der Bestimmung wesentlicher Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zugrunde gelegt werden. Mindestens zum Kreis der nahestehenden Unternehmen und Personen gehören sollten Rechtsträger, die das Unternehmen beherrschen oder die zusammen mit diesem der Kontrolle eines dritten Unternehmens unterstehen, ebenso wie Großaktionäre und deren Familienmitglieder sowie Mitglieder der Geschäftsführung. Zwar stellt die Definition nahestehender Unternehmen und Personen in international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen einen nützlichen Bezugspunkt dar, der Corporate-Governance-Rahmen sollte jedoch sicherstellen, dass alle nahestehenden Unternehmen und Personen ordnungsgemäß identifiziert werden und dass in Fällen, in denen konkrete Interessen nahestehender Unternehmen und Personen vorliegen, auch wesentliche Geschäfte mit konsolidierten Tochtergesellschaften offengelegt werden. Komplizierte Konzernstrukturen können die Intransparenz von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen verstärken und die Umgehung von Offenlegungspflichten erleichtern. Insbesondere ist darauf zu achten, ob der Corporate-Governance-Rahmen alle nahestehenden Unternehmen und Personen in Staaten mit komplexen Konzernstrukturen, denen börsennotierte Gesellschaften angehören, richtig erfasst.
Geschäfte, an denen Großaktionäre (bzw. deren Familienangehörige, Verwandte usw.) direkt oder indirekt beteiligt sind, dürften für die Überwachung von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen im Hinblick auf die Sicherung der Gleichbehandlung aller Aktionäre möglicherweise die größten Schwierigkeiten aufwerfen. In manchen Ländern sind Aktionäre bereits ab einer Kapitalbeteiligung von 5 % verpflichtet, die von ihnen getätigten Geschäfte zu melden. Die Offenlegungspflichten erstrecken sich auch auf die Art der Beziehung im Fall eines Kontrollverhältnisses sowie die Art, den Wert und die Zahl der Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen, wobei gegebenenfalls eine geeignete Gruppierung vorzunehmen ist. In Anbetracht des naturgemäß intransparenten Charakters vieler Transaktionen müssen möglicherweise die Begünstigten verpflichtet werden, das Board über die Transaktionen zu unterrichten, wobei das Board dann wiederum den Markt informieren sollte. Dies sollte das Unternehmen aber nicht von seiner eigenen Aufsichtspflicht entbinden, die eine wichtige Funktion des Boards darstellt.
Um die Offenlegung möglichst informativ zu gestalten, werden Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen in vielen Staaten nach ihrer Wesentlichkeit und ihren Bedingungen unterschieden. Wesentliche Geschäfte sind auf laufender Basis offenzulegen, wobei jedoch Ausnahmen für wiederkehrende Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen möglich sind, die lediglich im Rahmen der periodischen Berichterstattung ausgewiesen werden können. Im Interesse der Wirksamkeit ist es möglicherweise nötig, dass die Offenlegungsgrenzen hauptsächlich auf quantitativen Kriterien beruhen; eine Umgehung der Offenlegungspflicht durch Zerlegung der mit denselben nahestehenden Unternehmen oder Personen getätigten Geschäfte sollte jedoch nicht zulässig sein.
IV.A.8. Vorhersehbare Risikofaktoren
Die Nutzer der Finanzinformationen wie auch die Marktteilnehmer benötigen Informationen über vernünftigerweise vorhersehbare wesentliche Risiken. Dazu zählen u. a. spezifische Risiken der Branchen oder Regionen, in denen das Unternehmen tätig ist, die Abhängigkeit von bestimmten Rohstoffen und Lieferketten, Finanzmarktrisiken einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, Risiken im Zusammenhang mit Derivaten und außerbilanziellen Geschäften, Risiken im Zusammenhang mit dem Geschäftsverhalten, digitale Sicherheitsrisiken, Compliance-Risiken sowie Nachhaltigkeitsrisiken, insbesondere Klimarisiken.
Die Grundsätze sehen die Offenlegung hinreichender und umfassender Informationen vor, um die Anleger und anderen Nutzer in vollem Umfang über die vernünftigerweise vorhersehbaren wesentlichen Risiken des Unternehmens zu unterrichten. Die Offenlegung von Risiken ist dann am wirksamsten, wenn sie auf das betreffende Unternehmen und die entsprechende Branche zugeschnitten ist. Die Offenlegung von Informationen über die Systeme der Unternehmen zur Risikoüberwachung und -steuerung einschließlich Angaben über die Art und Wirksamkeit diesbezüglicher Due-Diligence-Prozesse wird zunehmend als gute Praxis angesehen.
IV.A.9. Corporate-Governance-Strukturen und -Politik, einschließlich Angaben zur Einhaltung nationaler Corporate-Governance-Kodizes oder -Regeln sowie den entsprechenden Umsetzungsverfahren
Die Unternehmen sollten über ihre Corporate-Governance-Praktiken informieren. Diese Offenlegung sollte ein obligatorischer Bestandteil der regulären Berichterstattung sein. Die Unternehmen sollten von der Regulierungs- oder Börsenaufsichtsbehörde festgelegte bzw. genehmigte Corporate-Governance-Grundsätze mit einer Berichtspflicht nach dem „Comply or Explain“-Prinzip oder auf einer ähnlichen Basis umsetzen. In den meisten Staaten wird als gute Praxis zur Förderung einer wirksamen Offenlegung und Umsetzung von „Comply or Explain“-Kodizes ein nationaler Bericht über die Einhaltung des Corporate-Governance-Kodex durch börsennotierte Unternehmen veröffentlicht.
Informationen über die Corporate-Governance-Strukturen und -Politik des Unternehmens sowie – im Fall von nicht operativen Holdinggesellschaften – wesentlicher Tochtergesellschaften sind für die Beurteilung der Corporate Governance eines Unternehmens wichtig und sollten die Aufteilung der Befugnisse zwischen Aktionären, Geschäftsführung und Board umfassen. Die Unternehmen sollten die unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten des*der Vorsitzenden der Geschäftsführung und/oder des*der Board-Vorsitzenden sowie – in Fällen, in denen beide Funktionen von derselben Person wahrgenommen werden – die Begründung für diese Regelung klar erläutern. Es gilt auch als gute Praxis, die Satzung, die Geschäftsordnung des Boards sowie gegebenenfalls die Strukturen und Geschäftsordnungen von Ausschüssen offenzulegen.
Im Interesse der Transparenz sollten die Verfahrensregeln für Aktionärsversammlungen gewährleisten, dass Stimmen ordnungsgemäß ausgezählt und erfasst und die Abstimmungsergebnisse zeitnah bekannt gegeben werden.
IV.A.10. Schuldverträge sowie Risiko der Nichteinhaltung von Covenants
Unter normalen Umständen werden wichtige Unternehmensentscheidungen von den Aktionären und der Unternehmensleitung getroffen. Allerdings können Unternehmensanleihen und andere Schuldverträge mit bestimmten Auflagen verknüpft sein, die die Entscheidungsfreiheit der Unternehmensleitung und der Aktionäre erheblich einschränken. Solche Covenants können beispielsweise Dividendenausschüttungen begrenzen, die Zustimmung der Gläubiger zur Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte vorschreiben oder die Schuldner mit Strafen belegen, wenn ihr Verschuldungsgrad einen zuvor vereinbarten Schwellenwert überschreitet. Zudem könnten Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, aber noch nicht insolvent sind, versuchen, eine Befreiung von der Einhaltung eines Covenants auszuhandeln, und die bestehenden Gläubiger könnten im Gegenzug Veränderungen im Unternehmen verlangen. Folglich ist eine zeitnahe Offenlegung wesentlicher Informationen zu Schuldverträgen, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit Covenant-Verstößen und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, im Einklang mit den geltenden Standards erforderlich, damit die Anleger die Geschäftsrisiken eines Unternehmens beurteilen können.
IV.B. Die Informationen sollten gemäß international anerkannten Rechnungslegungs- und Offenlegungsstandards aufbereitet und veröffentlicht werden.
Die Anwendung qualitativ anspruchsvoller Rechnungslegungs- und Offenlegungsstandards dürfte den Anlegern die Überwachung des Unternehmens erheblich erleichtern, da sich dadurch die Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der Berichterstattung verbessert und die Leistung und Risiken des Unternehmens besser beurteilt werden können. Die meisten Staaten schreiben die Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsstandards vor, um so die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse und sonstigen Finanzberichterstattung zwischen den einzelnen Staaten zu verbessern. Solche Standards sollten in offenen, unabhängigen und öffentlichen Verfahren ausgearbeitet werden, an denen der private Sektor sowie andere Interessenträger, wie z. B. Anleger, Berufsverbände und unabhängige Sachverständige, beteiligt sind. Um eine hohe Qualität der nationalen Standards zu gewährleisten, sollten diese mit international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in Einklang gebracht werden.
IV.C. Einmal jährlich sollte von unabhängigen, kompetenten und qualifizierten Abschlussprüfenden eine Jahresabschlussprüfung nach international anerkannten Prüfungs-, Ethik- und Unabhängigkeitsstandards für Abschlussprüfende durchgeführt werden, um dem Board und den Aktionären hinreichende Sicherheit zu bieten, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Aspekten gemäß geltender Rechnungslegungsstandards erstellt wurde.
Die externen Abschlussprüfenden beurteilen mit ihrem Testat, ob der Jahresabschluss die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens in allen wesentlichen Aspekten angemessen wiedergibt. Der Prüfbericht der Abschlussprüfenden sollte auch den Hinweis enthalten, dass die Jahresabschlüsse in die Verantwortung der Unternehmensleitung fallen. In einigen Staaten wird von den externen Prüfenden auch eine Stellungnahme zur Corporate Governance des Unternehmens oder zur internen Kontrolle der Finanzberichterstattung verlangt.
Die externen Abschlussprüfenden sollten zu Unabhängigkeit und ethischem Verhalten sowie Rechenschaftspflicht gegenüber den Aktionären verpflichtet sein und die Prüfung im öffentlichen Interesse durchführen. In den Principles of Auditor Independence and the Role of Corporate Governance in Monitoring an Auditor’s Independence der IOSCO heißt es ferner: „Die Standards für die Unabhängigkeit der Abschlussprüfenden sollten einen Rahmen von Grundsätzen vorgeben, der ergänzt wird durch eine Kombination von Verboten, Einschränkungen und sonstigen Maßnahmen, Verfahren und Offenlegungen und zumindest den folgenden, die Unabhängigkeit bedrohenden Risiken Rechnung tragen sollte: Eigeninteresse, Eigenprüfung, Lobbying, persönliche Beziehungen und Einschüchterung.“ Die Verantwortung dafür, Risiken für die Unabhängigkeit der Abschlussprüfenden zu überwachen, sollte sowohl bei den Prüfenden selbst als auch bei dem geprüften Unternehmen und seinem Prüfungsausschuss bzw. einem äquivalenten Organ liegen.
Der Prüfungsausschuss oder ein äquivalentes Organ sollte die Tätigkeit der Innenrevision überwachen und darüber hinaus mit der Aufsicht über die gesamten Beziehungen zu den externen Abschlussprüfenden, einschließlich ihrer Bestellung, Mandatserneuerung und Vergütung sowie der Genehmigung und Überwachung der Art der von ihnen für das Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen, betraut sein. Die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch die Abschlussprüfenden kann deren Unabhängigkeit beeinträchtigen und könnte dazu führen, dass sie ihre eigene Arbeit prüfen oder ihre Unabhängigkeit auf andere Weise gefährdet wird. Um dieser Gefahr zu begegnen, verlangen einige Staaten die Offenlegung von Zahlungen für die von externen Abschlussprüfenden erbrachten Nichtprüfungsleistungen. Weitere Bestimmungen, die die Unabhängigkeit der externen Abschlussprüfenden stärken sollen, umfassen u. a. ein Verbot bzw. eine starke Einschränkung der Art von Nichtprüfungsleistungen, die Abschlussprüfende für die von ihnen geprüften Unternehmen erbringen dürfen; regelmäßige Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss über die Art, Dauer und Vergütung der Nichtprüfungsleistungen (sowie deren Genehmigung) und Beziehungen, die die Unabhängigkeit der Abschlussprüfenden gefährden könnten; eine Pflichtrotation der Abschlussprüfenden (d. h. entweder der die Prüfung durchführenden Personen oder der gesamten Rechnungsprüfungsgesellschaften); eine feste Mandatsdauer für Prüfende; gemeinsame Prüfungen; das zeitlich befristete Verbot der Einstellung ehemaliger Abschlussprüfender durch die von ihnen geprüften Unternehmen sowie das Verbot für Abschlussprüfende und deren Angehörige, eine finanzielle Beteiligung an den von ihnen geprüften Unternehmen zu halten oder eine Führungsposition in diesen Unternehmen zu bekleiden. Einige Staaten haben sich für ein direkteres Regulierungskonzept entschieden, indem sie den Prozentsatz der für Nichtprüfungsleistungen gezahlten Honorare und Vergütungen begrenzen, die Prüfende von ein und demselben Auftraggeber beziehen dürfen, oder einen Plafond für den prozentualen Anteil am Gesamteinkommen der Prüfenden festlegen, der von einem einzelnen Auftraggeber stammen darf.
Auch ein Aufsichts- und Regulierungssystem für Abschlussprüfende ist wichtig, um die Unabhängigkeit der Prüfenden und die Prüfungsqualität zu verbessern. Im Einklang mit den Grundprinzipien des International Forum of Independent Audit Regulators (IFIAR) trägt die Einrichtung einer berufsstandsunabhängigen Regulierungsstelle, die zumindest regelmäßige Inspektionen der Abschlussprüfenden von Unternehmen von öffentlichem Interesse vornimmt, dazu bei, Abschlussprüfungen von hoher Qualität zu gewährleisten, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Regulierungsstellen sollten über ein umfassen-des Spektrum an wirksamen Regulierungsinstrumenten verfügen. Dazu zählen u. a. Disziplinarmaßnahmen/Sanktionsmöglichkeiten, unabhängige Ermittlungsbefugnisse gegen Abschlussprüfende in den betreffenden Staaten sowie die Befugnis, die Öffentlichkeit über Disziplinarmaßnahmen/Sanktionen zu informieren, um in angemessener Weise auf Verstöße externer Abschlussprüfender gegen ihre beruflichen und gesetzlichen Pflichten reagieren zu können.
Ferner hat es sich in manchen Ländern als dringend notwendig erwiesen, die Sachkompetenz der Abschlussprüfenden sicherzustellen. Zulassungsverfahren, die einen individuellen Nachweis der erforderlichen Qualifikationen vorsehen, sind in einigen Staaten empfehlenswerte Praxis bzw. vorgeschrieben. Dies muss jedoch durch laufende Weiterbildung und Überprüfung der Berufserfahrung ergänzt werden, um zu gewährleisten, dass die Abschlussprüfenden über hinreichende fachliche Kompetenzen und kritisches Urteilsvermögen verfügen.
IV.D. Externe Abschlussprüfende sollten den Aktionären gegenüber rechenschaftspflichtig sein und sind dem Unternehmen gegenüber verpflichtet, bei der Durchführung der Rechnungsprüfung im öffentlichen Interesse die gebührende professionelle Sorgfalt walten zu lassen.
Dass die externen Abschlussprüfenden von einem unabhängigen Prüfungsausschuss des Boards oder einem äquivalenten Organ empfohlen und entweder durch diesen Ausschuss bzw. dieses Organ oder direkt durch die Aktionärshauptversammlung gewählt, bestellt oder bestätigt werden, kann als gute Praxis betrachtet werden, weil damit deutlich gemacht wird, dass die Abschlussprüfenden den Aktionären gegenüber rechenschaftspflichtig sein sollten. Damit wird auch unterstrichen, dass die professionelle Sorgfaltspflicht der Abschlussprüfenden nicht gegenüber einzelnen oder Gruppen von Führungskräften des Unternehmens besteht, mit denen sie im Rahmen ihrer Arbeit u. U. in Kontakt stehen, sondern gegenüber dem Unternehmen selbst. Diese Praxis sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass andere Organe, wie z. B. der Prüfungsausschuss, keine derartigen Ernennungen vornehmen sollten. Um die Rechenschaftslegung gegenüber den Aktionären zu verbessern, sollten die Aktionäre die Möglichkeit haben, direkt mit dem Prüfungsausschuss bzw. äquivalenten Organ im Hinblick auf dessen Aufsicht über die externen Abschlussprüfenden zu kommunizieren, beispielsweise durch Offenlegung von Informationen, u. a. über die Methode für die Bewertung der Leistungen der Abschlussprüfenden, oder durch die Teilnahme des Prüfungsausschusses oder der Abschlussprüfenden an den Hauptversammlungen.
IV.E. Die für die Informationsverbreitung genutzten Kommunikationswege sollten einen gleichberechtigten, zeitnahen und kostengünstigen Zugang der Nutzer zu den einschlägigen Informationen gewährleisten.
Die Kanäle, die für die Verbreitung von Informationen genutzt werden, können ebenso wichtig sein wie der eigentliche Informationsgehalt. Häufig besteht eine gesetzliche Offenlegungspflicht, die Bereitstellung von und der Zugang zu den entsprechenden Informationen können jedoch mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden sein. Die Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Berichte ist in einigen Staaten durch elektronische Systeme für die Berichterstattung und Datenabfrage enorm erleichtert worden. Die Staaten sollten nun einen Schritt weitergehen und verschiedene Quellen für Unternehmensinformationen, darunter Aktionärsregister, zusammenführen. Leicht zugängliche und nutzerfreundliche Unternehmenswebsites stellen ebenfalls eine Möglichkeit dar, die Informationsverbreitung zu verbessern, und die meisten Staaten verpflichten oder empfehlen Unternehmen mittlerweile, eine Website mit relevanten und aussagekräftigen Informationen über das Unternehmen zu unterhalten.
Die Unternehmen sollten verpflichtet werden, Vorkehrungen für eine laufende Offenlegung zu treffen, die neben der periodischen Berichterstattung auch anlassbezogene bzw. unmittelbare Offenlegungen umfasst, die der Ad-hoc-Publizitätspflicht unterliegen. In Bezug auf anlassbezogene/unmittelbare Offenlegungen gilt es als gute Praxis, die „unverzügliche“ Bekanntmachung wesentlicher Entwicklungen zu verlangen, was entweder „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ oder innerhalb einer bestimmten, genau festgelegten Frist heißen kann. Die Principles for Periodic Disclosure by Listed Entities der IOSCO enthalten Leitlinien für die periodische Berichterstattung von Unternehmen, deren Wertpapiere börsennotiert oder zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind, an dem Privatanleger teilnehmen. In den Principles for Ongoing Disclosure and Material Development Reporting by Listed Entities der IOSCO sind einheitliche Grundsätze für die laufende Offenlegung und die Berichterstattung über wesentliche Entwicklungen durch börsennotierte Unternehmen festgelegt.