Der Zugang zu staatlich organisierten und subventionierten Sprachkursen ist für viele Migrant*innen eine entscheidende Voraussetzung, um die Sprache ihres neuen Aufenthaltslandes zu lernen. Wenn Zugewanderte – und vor allem Neuzugewanderte – keinen Anspruch auf Teilnahme an öffentlichen Sprachkursen haben, kann es für sie schwierig sein, in ihrer Gegend angemessene und erschwingliche Sprachlernoptionen zu finden, was wiederum ihre Integration hinauszögern könnte. Wird darüber hinaus bestimmten Gruppen von Migrant*innen das Recht verwehrt, an Sprachkursen teilzunehmen, die von staatlichen Stellen veranstaltet und subventioniert werden, können die betroffenen Migrant*innen dies als ein Zeichen dafür werten, dass ihre Integration in das Aufnahmeland nicht erwünscht ist. In OECD-Ländern, die sich dieses Sachverhalts bewusst sind, werden viele vom Staat getragene Sprachkurse nun nach und nach einer wachsenden Zahl an Neuzugewanderten geöffnet, zu denen in manchen Fällen auch Asylsuchende und EU-Migrant*innen zählen.
Sprachförderung für erwachsene Zugewanderte
1. Anspruch auf Sprachförderung sichern, auch für seit Langem ansässige Migrant*innen
HINTERGRUND
ZIELGRUPPEN
Öffentliche Sprachkurse sollten allen auf sie angewiesenen Zugewanderten offenstehen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Land bleiben werden. Hierzu gehören langfristig Aufenthaltsberechtigte mit geringen Kenntnissen der Sprache des Aufnahmelandes, unabhängig davon, ob sie auf Arbeitsuche sind und Anspruch auf Leistungen haben oder nicht. Wichtige Zielgruppen sind in dieser Hinsicht nachziehende Familienangehörige und Kontingentflüchtlinge. Neuzugewanderte, die zunächst nur mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung einreisen, sollten ebenfalls Anspruch auf Teilnahme haben. Eine wachsende Zahl von Ländern, zu denen auch Deutschland und das Vereinigte Königreich zählen, hat ihre Sprachkurse auch eigenen Staatsangehörigen geöffnet. Arbeitslose im erwerbsfähigen Alter mit geringen Sprachkenntnissen sind zur Teilnahme verpflichtet.
UMSETZUNG
Die Schaffung eines Rechtsanspruchs zur Teilnahme an Sprachkursen für alle erwachsenen Zugewanderten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Land bleiben, ist ein entscheidender erster Schritt auf dem Weg zur Förderung einer erfolgreichen wirtschaftlichen und sozialen Integration. Inzwischen haben in den meisten OECD-Ländern alle sich legal im Land aufhaltenden Ausländer*innen einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an öffentlichen Sprachkursen (vgl. Tabelle 1.1). Portugal bietet allen Zugewanderten, über deren Aufenthalts- oder Asylantrag noch nicht entschieden wurde, Sprachkurse an. In den Vereinigten Staaten stehen Erwachsenen, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus, viele Sprachkurse zur Verfügung. Mit einigen Ausnahmen, wie Frankreich, Norwegen und Spanien, stehen Sprachkurse in den westeuropäischen Ländern nun EU- wie auch Nicht-EU-Bürger*innen offen. Da es Lernwilligen aber an Informationen oder Sensibilisierung bezüglich verfügbarer Lernoptionen mangelt, nehmen sie an diesen Angeboten manchmal nicht teil (vgl. Empfehlung 2). Durch die systematische Bereitstellung von Sprachkursen und ihre volle Integration in andere Weiterbildungsprogramme, wie aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen (AAMP), kann sichergestellt werden, dass allen anspruchsberechtigten zugewanderten Erwachsenen Sprachkurse angeboten werden. Dies erleichtert ihre Teilnahme. Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, die Niederlande, Norwegen und die Tschechische Republik zählen zu den OECD-Ländern, die spezifische Maßnahmen ergriffen haben, um Sprachkurse in die allgemeinen Programme für Zugewanderte zu integrieren, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß.
Eine lange Anspruchsdauer (vgl. Tabelle 1.2) ermöglicht es den Staaten, eine größere Zahl an Migrant*innen zu erreichen. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Zugewanderte, die schneller ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, mit geringerer Wahrscheinlichkeit Zeit in Sprachkurse investieren, obwohl diese Kurse für ihre berufliche Weiterentwicklung und langfristige Integration wichtig sind.
Tabelle 1.1. Anspruchsberechtigung zur Teilnahme an staatlich (mit-)finanzierten Sprachkursen für Zugewanderte in OECD-Ländern, 2020 oder letztverfügbares Jahr
Zugewanderte mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte |
Zugewanderte, die andere Arten von Schutz genießen |
Kürzlich zugewanderte mit-/nachreisende erwachsene Familienangehörige |
Kürzlich zugewanderte Arbeitsmigranten |
Langfristig Aufenthalts-berechtigte |
Nur EU-Länder: Kürzlich zugewanderte EU-Bürger |
|
---|---|---|---|---|---|---|
Australien |
Ja |
Ja (mit entsprechendem Visum) |
Ja (mit entsprechendem Visum) |
Ja |
Ja (mit entsprechendem Visum und Registrierung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt des Visums) |
/ |
Belgien |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Chile |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
/ |
Dänemark |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Deutschland |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Estland |
Ja |
/ |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Finnland |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein (mit Ausnahme ESF-finanzierter Sprachkurse am Arbeitsplatz für zugewanderte Arbeitskräfte oder im Fall von staatlich oder kommunal getragenen Kursen) |
Nein (Zugewanderte, die Finnisch oder Schwedisch lernen, können aber Arbeitslosenversicherungsleistungen beziehen) |
Ja |
Frankreich |
Ja |
/ |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
Griechenland |
Ja (nicht systematisch) |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
/ |
Irland |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Island |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
Israel |
Nein |
Nein |
Ja (mit Neuzuwandererstatus) |
Ja (mit Neuzuwandererstatus) |
Nein |
Nein |
Italien |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Japan |
Ja (Konventionsflüchtlinge und bestimmte Kontingentflüchtlinge, die aktiv nach Arbeit suchen) |
Nein |
Ja (für Familienangehörige von Staatsangehörigen+ langfristig Aufenthaltsberechtigte und Flüchtlinge, die aktiv nach Arbeit suchen) |
Nein |
Ja (bei aktiver Arbeitsuche) |
/ |
Kanada |
Ja |
Ja (sofern sie den dauerhaften Aufenthaltsstatus behalten) |
Ja |
Ja |
Ja (bis zum Erwerb der Staatsangehörigkeit) |
/ |
Kolumbien |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
Korea |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
/ |
Lettland |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Litauen |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
/ |
Luxemburg |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Mexiko |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
/ |
Neuseeland |
Ja |
Ja (mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung in Neuseeland) |
Hängt vom Sponsor ab (ja für Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung; Nein für begleitende Familienangehörige von Neubürgern, die gesamten Kosten tragen müssen) |
Ja (mit Aufenthaltsgenehmigung) |
Ja |
/ |
Niederlande |
Ja (auf Kreditbasis, all jene, die Sprachprüfung innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bestanden haben, müssen den Kredit aber nicht zurückzahlen) |
Ja (auf Kreditbasis, all jene, die Sprachprüfung innerhalb des vorgesehenen Zeitraums bestanden haben, müssen den Kredit aber nicht zurückzahlen) |
Ja (auf Kreditbasis) |
Ja (auf Kreditbasis) |
Ja (auf Kreditbasis) |
Ja (auf Kreditbasis) |
Norwegen |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein (sie müssen die Teilnahme am Sprachkurs bezahlen) |
Ja |
Nein |
Österreich |
Ja |
Nein |
Ja (bei gewährtem Arbeitsmarktzugang) |
Nein |
Ja (über die öffentliche Arbeitsverwaltung, falls als arbeitslos registriert, aber kein Rechtsanspruch) |
Ja (über die öffentliche Arbeitsverwaltung, falls als arbeitslos registriert, aber kein Rechtsanspruch) |
Polen |
Ja (im Rahmen der Integrationskurse) |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Portugal |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Schweden |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Schweiz |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Slowak. Rep. |
Ja |
/ |
Nein (aber kostenfreie Teilnahme an Sprachkursen, die von der IOM in Bratislava und Košice organisiert werden) |
Nein (aber kostenfreie Teilnahme an Sprachkursen, die von der IOM in Bratislava und Košice organisiert werden) |
Nein (aber kostenfreie Teilnahme an Sprachkursen, die von der IOM in Bratislava und Košice organisiert werden) |
Nein (aber kostenfreie Teilnahme an Sprachkursen, die von der IOM in Bratislava und Košice organisiert werden) |
Slowenien |
Ja |
Nein |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Spanien |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Tschech. Rep. |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Türkei |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
/ |
Ungarn |
Nicht systematisch, aber Teilnahme möglich an einigen vom ERF oder Innenministerium finanzierten Kursen |
Ja, für Zugewanderte mit vorübergehendem Schutz gemäß Richtlinie 2001/55/EG |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Ver. Königreich |
Ja (ESOL-Kurse [Englisch für Nicht-Muttersprachler]) und DCLG Community Programme) |
Ja (ESOL-Kurse [Englisch für Nicht-Muttersprachler]) und DCLG Community Programme) |
Ja (berechtigt zur Teilnahme am DCLG Community Programme, sind aber keine Zielgruppe; berechtigt zur Teilnahme an ESOL-Kursen, Angehörige von Arbeitsmigranten aber erst nach dreijährigem Aufenthalt) |
Nein (aber berechtigt zur Teilnahme an ESOL-Kursen nach mindestens dreijährigem Aufenthalt) |
Ja (ESOL-Kurse [Englisch für Nicht-Muttersprachler]) und DCLG Community Programme) |
Ja (berechtigt zur Teilnahme an ESOL-Kursen nach mindestens dreijährigem Aufenthalt; berechtigt zur Teilnahme am DCLG Community Programme, sind aber keine Zielgruppe) |
Ver. Staaten |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
/ |
Anmerkung: k. A. = keine Angaben; / = nicht anwendbar. Die Angaben basieren auf einem Fragebogen von 2017 und Aktualisierungen der Mitgliedsländer im Jahr 2020.
Quelle: OECD-Fragebogen zur Sprachförderung für erwachsene Migranten, 2017.
Tabelle 1.2. Anspruchsberechtigung zur Teilnahme an staatlich (mit-)finanzierten Sprachkursen für Zugewanderte in OECD-Ländern, 2020 oder letztverfügbares Jahr
|
Weitere Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung (zusätzlich zur Zuwanderungskategorie) |
Frist für den Verfall der Anspruchsberechtigung |
---|---|---|
Australien |
Keine ausreichenden Englischkenntnisse für die Aufnahme einer Beschäftigung |
Mit Wirkung von April 2021 müssen Zugewanderte, die nach dem 1. Oktober 2020 angekommen sind,
Verlängerungsanträge sind innerhalb eines 10-Jahreszeitraums möglich. Zugewanderte, die vor dem 1. Oktober nach Australien eingereist sind, unterliegen keinen zeitlichen Begrenzungen für Beginn oder Ende der Teilnahme an einem Englischkurs für Erwachsene (AMEP) |
Belgien |
Nein |
Nein |
Chile |
/ (Es werden keine Sprachkurse angeboten) |
/ |
Dänemark |
Nein |
|
Deutschland |
|
Nein |
Estland |
Nein |
|
Finnland |
Hauptsächlich für registrierte arbeitslose Zugewanderte |
|
Frankreich |
Unzureichende Kenntnisse der französischen Sprache (unter A1-Niveau)ii |
1 Jahr nach Unterzeichnung des Integrationsvertrags (CIR – contrat d‘intégration républicaine) |
Griechenland |
Keine, außer die erforderlichen Aufenthaltstitel |
Nein |
Irland |
Vorrang für Personen, die englische Grundkenntnisse erwerben müssen, um ein funktionales Kompetenzniveau zu entwickeln |
Nein |
Island |
||
Israel |
|
18 Monate nach Erwerb des Neuzuwandererstatus (24 Monate für Zugewanderte mit Anspruch auf Einkommensunterstützung) |
Italien |
Nein |
30 Leistungspunkte innerhalb von 2 Jahren im Rahmen der Integrationsvereinbarung |
Japan |
|
Nein (bei Kontingentflüchtlingen wird aber davon ausgegangen, dass sie den Sprachkurs innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Ankunft absolvieren) |
Kanada i |
Nein (allerdings müssen alle anspruchsberechtigten „Kunden“ des Niederlassungsprogramms das in den jeweiligen Provinzen/Territorien geltende schulpflichtige Alter überschritten haben) |
Nein (mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit endet die Anspruchsberechtigung zur Teilnahme am Niederlassungsprogramm; Personen ohne Anspruch auf Teilnahme sind u. U. berechtigt, Leistungen zu beziehen, die auf Provinz- und Territorialebene finanziert werden) |
Kolumbien |
/ |
/ |
Korea |
Nein |
Nein |
Lettland |
Für Asylsuchende, Flüchtlinge und sonstige Schutzbedürftige gelten keine zusätzlichen Kriterien Andere Kategorien von Zugewanderte müssen als arbeitslos registriert und/oder auf Arbeitsuche zu sein |
Nein |
Litauen |
Nein |
15-36 Monate, je nach Schutzbedürftigkeit der Zuwanderer |
Luxemburg |
|
2 Jahre nach Unterzeichnung des Aufnahme- und Integrationsvertrags |
Mexiko |
Nein |
Nein |
Neuseeland |
Aufenthaltsgenehmigung (Zugewanderte mit befristeten Visa müssen eine zusätzliche Gebühr entrichten, mitreisende Familienangehörige von Neubürgern müssen die gesamten Kosten selbst tragen) |
Keine maximale Dauer, außer für einige spezifische ESOL-Kurse (Englisch für Nicht-Muttersprachler): 5 Jahre für intensive ESOL-Sprach- und Mathematikkurse; 3 Jahre für gebührenfreie Kurse für Flüchtlinge auf ESOL-Kompetenzstufe 3+; 5 Jahre für mitreisende Familienangehörige von Neubürgern) |
Niederlande |
Unzureichendes Einkommen/unzureichende Mittel, um einen Sprachkurs zu bezahlen |
|
Norwegen |
Ja |
|
Österreich |
|
|
Polen |
Sozialhilfeempfang |
12 Monate (für Flüchtlinge) |
Portugal |
Alle sich legal im Land aufhaltenden erwachsenen Zugewanderte (ab 18 Jahren) sind anspruchsberechtigt. Seit August 2020 sind auch Zugewanderte anspruchsberechtigt, die noch keinen Rechtsstatus haben, sofern sie einen Aufenthalts- oder Asylantrag eingereicht haben und die Entscheidung im Verfahren noch aussteht. Eine Sozialversicherungsnummer muss zugewiesen worden sein |
Nein |
Schweden |
Fehlende Grundkenntnisse in Schwedisch |
Nein |
Schweiz |
Nein (aber Vorrang für Personen mit sozialen Benachteiligungen und besonderen Bedürfnissen) |
Nein |
Slowak. Rep. |
Aufenthalt in einem Asylzentrum (für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) |
Dauer des Aufenthalts im Asylzentrum (für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) |
Slowenien |
Nein (außer mit gültigem Aufenthaltstitel) |
|
Spanien |
Nein |
Nein |
Tschech. Rep. |
Nein |
|
Türkei |
Nein |
Nein |
Ungarn |
Nein |
Nein (außer für Zugewanderte, die befristeten Schutz genießen: 24 Monate nach der Statusanerkennung) |
Ver. Königreich |
|
Nein |
Ver. Staaten |
Englisch nicht als Muttersprache oder Zugehörigkeit zu einer Familie bzw. Gemeinschaft, in der Englisch nicht die vorherrschende Sprache ist |
Nein |
Anmerkungen: k. A. = keine Angaben; / = nicht anwendbar; vgl. Tabelle 1.1.
1 Sofern nicht anders angegeben, ist für Kanada in dieser Publikation immer das Kursangebot auf Bundesebene gemeint. Von anderen Verwaltungsebenen finanzierte Kursangebote sind nicht inbegriffen.
2 Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) ist eine Leitlinie, die sich mit den Fortschritten in den Lernerfolgen bei Fremdsprachen in europäischen und zunehmend auch anderen Ländern befasst. Im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen wird das Sprachniveau in sechs Stufen unterteilt, die von A1 bis C2 reichen und anhand von „Kann“-Deskriptoren definiert werden. https://www.coe.int/en/web/common-european-framework-reference languages/level-descriptions.
Quelle: OECD-Fragebogen zur Sprachförderung für erwachsene Migranten, 2017.